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BEK 2020 59

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2020-06-10 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. März 2020, SUM 2019 151);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 9. März 2020 im Strafverfahren gegen C.________ verfügte, das Strafverfahren sei einzustel- len;

- dass die schweizerische Post die Einstellungsverfügung der Beschwer- deführerin am 16. März 2020 in Lachen zustellte (KG-act. 2, Empfangsperson: „D.________“);

- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO) resp. wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- dass vorliegend die zehntägige Frist am 17. März 2020 zu laufen be- gann und am 26. März 2020 ablief;

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am 24. April 2020 der Post übergab (KG-act. 1) und die Beschwerde somit offenkundig verspätet ist;

- dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand mit Verfügung vom

29. April 2020 angezeigt und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Fra-

Kantonsgericht Schwyz 3 ge der Verspätung vernehmen zu lassen, mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 94 StPO (Wiederherstellung der Frist) und auf Art. 85 StPO (Form der Mitteilung und der Zustellung), insbesondere auf Abs. 3 (KG-act. 3);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (Postauf- gabe am 18. Mai 2020) erklärte, die Einstellungsverfügung sei am 16. März 2020 abgeholt worden, sie habe im Auftrag des Verwaltungsgerichts bzw. der KESB Ausserschwyz zur fraglichen Zeit in Leukerbad geweilt, es sei um die Festlegung der definitiven Wohnsituation für ihre schwerstbehinderte Tochter gemäss Betreuungsvertrag aus dem Jahre 2015 gegangen, und sie habe nach Medienberichten und nach diversen telefonischen Auskünften bei den zuständigen Behörden und Gerichten unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands „wegen der Corona vom 21. März 2020 bis 19. April 2020“ die Be- schwerde fristgerecht am zehnten Tag eingereicht;

- dass sie sodann mit Verfügung vom 20. Mai 2020 darauf hingewiesen wurde, der Stillstand der Fristen habe in Zivil- und Verwaltungsverfahren ge- golten (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungs- verfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coro- navirus vom 20. März 2020, SR 173.110.4) und es handle sich vorliegend um ein Strafverfahren, und dass ohne weitere Gegenbemerkungen innert zehn Tagen aufgrund der Aktenlage entschieden werde (KG-act. 5);

- dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 29. Mai 2020 am Postschalter zugestellt wurde, weshalb die zehntägige Frist am 8. Juni 2020 ablief;

- dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 8. Juni 2020 nochmals vernehmen lassen wollte, sie diese Eingabe aber erst am 9. Juni 2020 der Post aufgab, weshalb die Eingabe verspätet und unbeachtlich ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass sie auch in dieser Eingabe – in Bezug auf die Frage der Ver- spätung – im Wesentlichen geltend macht, eine falsche Auskunft des Gerichts dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, sie aber nicht konkret darlegt, wann und bei welchem Gericht sie diese angebliche Falschauskunft erhalten haben soll;

- dass sie sich im Übrigen weder auf Art. 94 StPO beruft, jedenfalls nicht begründet, noch auf Umstände betr. Form der Mitteilung und der Zustellung, trotz des ausdrücklichen Hinweises in KG-act. 3;

- dass sie die Beschwerde demgemäss verspätet erhob und auf diese nicht einzutreten ist;

- dass auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);

- dass deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, die Be- schwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens indessen kostenpflich- tig würde (Art. 428 Abs. 1 StPO), ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhe- bung verzichtet wird;

- dass über das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet und Entschädigungen werden nicht gesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopien KG-act. 6 und Beilagen 1-2), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopien KG-act. 6 und Beilagen 1-2), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 10. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Juni 2020 BEK 2020 59 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 9. März 2020, SUM 2019 151);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft March mit Verfügung vom 9. März 2020 im Strafverfahren gegen C.________ verfügte, das Strafverfahren sei einzustel- len;

- dass die schweizerische Post die Einstellungsverfügung der Beschwer- deführerin am 16. März 2020 in Lachen zustellte (KG-act. 2, Empfangsperson: „D.________“);

- dass gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen beginnt (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO) resp. wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- dass vorliegend die zehntägige Frist am 17. März 2020 zu laufen be- gann und am 26. März 2020 ablief;

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am 24. April 2020 der Post übergab (KG-act. 1) und die Beschwerde somit offenkundig verspätet ist;

- dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand mit Verfügung vom

29. April 2020 angezeigt und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Fra-

Kantonsgericht Schwyz 3 ge der Verspätung vernehmen zu lassen, mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 94 StPO (Wiederherstellung der Frist) und auf Art. 85 StPO (Form der Mitteilung und der Zustellung), insbesondere auf Abs. 3 (KG-act. 3);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (Postauf- gabe am 18. Mai 2020) erklärte, die Einstellungsverfügung sei am 16. März 2020 abgeholt worden, sie habe im Auftrag des Verwaltungsgerichts bzw. der KESB Ausserschwyz zur fraglichen Zeit in Leukerbad geweilt, es sei um die Festlegung der definitiven Wohnsituation für ihre schwerstbehinderte Tochter gemäss Betreuungsvertrag aus dem Jahre 2015 gegangen, und sie habe nach Medienberichten und nach diversen telefonischen Auskünften bei den zuständigen Behörden und Gerichten unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands „wegen der Corona vom 21. März 2020 bis 19. April 2020“ die Be- schwerde fristgerecht am zehnten Tag eingereicht;

- dass sie sodann mit Verfügung vom 20. Mai 2020 darauf hingewiesen wurde, der Stillstand der Fristen habe in Zivil- und Verwaltungsverfahren ge- golten (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungs- verfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coro- navirus vom 20. März 2020, SR 173.110.4) und es handle sich vorliegend um ein Strafverfahren, und dass ohne weitere Gegenbemerkungen innert zehn Tagen aufgrund der Aktenlage entschieden werde (KG-act. 5);

- dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung am 29. Mai 2020 am Postschalter zugestellt wurde, weshalb die zehntägige Frist am 8. Juni 2020 ablief;

- dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 8. Juni 2020 nochmals vernehmen lassen wollte, sie diese Eingabe aber erst am 9. Juni 2020 der Post aufgab, weshalb die Eingabe verspätet und unbeachtlich ist;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass sie auch in dieser Eingabe – in Bezug auf die Frage der Ver- spätung – im Wesentlichen geltend macht, eine falsche Auskunft des Gerichts dürfe nicht zu ihren Lasten gehen, sie aber nicht konkret darlegt, wann und bei welchem Gericht sie diese angebliche Falschauskunft erhalten haben soll;

- dass sie sich im Übrigen weder auf Art. 94 StPO beruft, jedenfalls nicht begründet, noch auf Umstände betr. Form der Mitteilung und der Zustellung, trotz des ausdrücklichen Hinweises in KG-act. 3;

- dass sie die Beschwerde demgemäss verspätet erhob und auf diese nicht einzutreten ist;

- dass auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);

- dass deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, die Be- schwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens indessen kostenpflich- tig würde (Art. 428 Abs. 1 StPO), ausnahmsweise aber auf eine Kostenerhe- bung verzichtet wird;

- dass über das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet und Entschädigungen werden nicht gesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopien KG-act. 6 und Beilagen 1-2), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopien KG-act. 6 und Beilagen 1-2), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 10. Juni 2020 kau